Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20. August 2020, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft sowie wegen der Schwerbehinderung zu zahlen.
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