LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.03.2021
5 Sa 266/20
Normen:
AGG § 2 Abs. 1; AGG § 6 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 15
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 20.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 85/20

Entschädigungsanspruch wegen Benachteiligung einer Schwangeren mit besonderem Risiko wegen Diabetes Mellitus Typ 1Zahlung zu geringen Lohns als diskriminierende Handlung und nicht bloßer Streit um BerechnungsmethodeKeine Schädigungsabsicht bei AGG erforderlich

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.03.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 266/20

DRsp Nr. 2021/7049

Entschädigungsanspruch wegen Benachteiligung einer Schwangeren mit besonderem Risiko wegen Diabetes Mellitus Typ 1 Zahlung zu geringen Lohns als diskriminierende Handlung und nicht bloßer Streit um Berechnungsmethode Keine Schädigungsabsicht bei AGG erforderlich

1. Die Arbeitnehmerin erhält eine Entschädigung von 1000 Euro, wenn sie während des Beschäftigungsverbots einen zu geringen Lohn erhält. 2. Für die Entschädigung nach AGG kommt es nicht auf Verschulden oder eine Schädigungsabsicht an.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20. August 2020, Az. 3 Ca 85/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 2 Abs. 1; AGG § 6 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft sowie wegen der Schwerbehinderung zu zahlen.

1. 2.