LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.07.2011
3 Sa 742/10
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 9 Abs. 1; AGG § 11; AGG § 15 Abs. 2 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 04.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 174/09

Entschädigungsanspruch eines Stellenbewerbers gegen Evangelische Zusatzversorgungskasse bei Benachteiligung wegen der Religion; unzulässiger Antrag auf Unterlassung der Benachteiligung von Stellenbewerbern

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.07.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 742/10

DRsp Nr. 2012/1365

Entschädigungsanspruch eines Stellenbewerbers gegen Evangelische Zusatzversorgungskasse bei Benachteiligung wegen der Religion; unzulässiger Antrag auf Unterlassung der Benachteiligung von Stellenbewerbern

»§ 9 AGG findet nicht auf die Evangelische Zusatzversorgungskasse Anwendung, da es sich nicht um die einer Religionsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 AGG zugeordnete Einrichtung handelt.« Leitsatz der Redaktion: Der Kläger kann von der Beklagten nicht verlangen, es zu unterlassen, Stellenbewerber im Auswahlverfahren für eine Stelle als Volljurist wegen ihrer Religion zu benachteiligen; ein solcher Antrag ist unzulässig, weil der Antrag weder bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO noch der Kläger prozessführungsbefugt ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 04. Februar 2010 - 10 Ca 174/09 - zum Teil unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.500,00 EUR (in Worten: Zweitausendfünfhundert und 00/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 16. Juli 2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 73 % der Kläger und zu 27 % die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1;