LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.07.2010
2 Sa 139/10
Normen:
AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 10.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1034/09

Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Stellenbewerbers bei Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch durch öffentlichen Arbeitgeber

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.07.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 139/10

DRsp Nr. 2011/6505

Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Stellenbewerbers bei Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch durch öffentlichen Arbeitgeber

1. Der öffentliche Arbeitgeber ist verpflichtet, einen schwerbehinderten Stellenbewerber zum Vorstellungsgespräch zu laden, soweit der Bewerber für die ausgeschriebene Stelle nicht offensichtlich ungeeignet ist; allein der objektive Verstoß gegen diese Einladungspflicht bildet die Vermutungsgrundlage für eine Benachteiligung des schwerbehinderten Menschen. 2. Jeder Arbeitgeber hat die Erledigung seiner Personalangelegenheiten so zu organisieren, dass sie die gesetzlichen Pflichten zur Förderung schwerbehinderter Bewerber erfüllen kann; die für den Arbeitgeber handelnden Personen sind verpflichtet, das Bewerbungsschreiben vollständig zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen. 3. Mit der Darlegung bloß tatsächlicher Unkenntnis der für ihn handelnden Personen von der Schwerbehinderung kann ein Arbeitgeber den Eintritt der Vermutungswirkung nicht abwenden; schon der glaubhafte Anschein einer Benachteiligung auf Grund objektiver Tatsachen genügt, um die Vermutungswirkung auszulösen.