BAG - Urteil vom 07.04.2011
8 AZR 679/09
Normen:
AGG § 1; AGG § 15; AGG § 22; AGG § 3; AGG § 6; AGG § 7; GG Art. 33 Abs. 2; SGB IX § 82;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 263
DB 2011, 1983
NZA 2011, 1184
NZA-RR 2011, 494
Vorinstanzen:
LAG Saarland, vom 03.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 71/08
ArbG Saarbrücken, vom 10.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 65 Ca 2/08

Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers; Zulässigkeit des Anforderungsprofil [Abschlussnote der Berufsausbildung]

BAG, Urteil vom 07.04.2011 - Aktenzeichen 8 AZR 679/09

DRsp Nr. 2011/11486

Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers; Zulässigkeit des Anforderungsprofil [Abschlussnote der Berufsausbildung]

1. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn ein Beschäftigter wegen eines in § 1 genannten Grundes - zu denen auch eine Behinderung zählt - eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. 2. Die ungünstigere Behandlung eines Bewerbers erfolgt jedenfalls dann in keiner vergleichbaren Situation iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG, wenn der Bewerber die in der Stellenausschreibung geforderte Abschlussnote der Berufsausbildung nicht erzielt hat und dem Arbeitgeber die Festsetzung des Erfordernisses einer bestimmten Ausbildungsnote in der Stellenausschreibung nicht verwehrt war.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 3. Dezember 2008 - 1 Sa 71/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 15; AGG § 22; AGG § 3; AGG § 6; AGG § 7; GG Art. 33 Abs. 2; SGB IX § 82;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch des Klägers wegen Diskriminierung bei der Bewerbung aufgrund einer Behinderung.