LSG Hessen - Urteil vom 16.11.2011
L 4 VE 19/11
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 10.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 VS 2002/04

Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

LSG Hessen, Urteil vom 16.11.2011 - Aktenzeichen L 4 VE 19/11

DRsp Nr. 2015/16915

Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Der 1955 geborene Kläger leistete im Zeitraum 1. Januar 1975 bis 31. März 1976 Grundwehrdienst; bis 31. März 1975 leistete er seine Grundausbildung beim x1. Luftwaffenausbildungsregiment x2 in C-Stadt ab und war ab 1. April 1975 beim x3. Flugabwehrbataillon x4 in D-Stadt als Flugabwehrraketenkanonier eingesetzt. Er nahm an einer Ausbildung am Arbeitsplatz (AAP) teil und bestand am 23. Juni 1975 eine AAP-Prüfung für eine Qualifikation mit der so genannten ATN-Nr. 581 1783 N. Er arbeitete als Operator (Bediener) am Target Tracking Radar des Waffensystems NIKE.