Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 17. September 2014 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten noch über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) und die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr).
Zugunsten des 1946 geborenen Klägers hatte der Beklagte von Amts wegen mit Bescheid vom 25. März 2011 einen GdB von 90 festgestellt unter Zugrundelegung folgender Funktionsbeeinträchtigungen:
a) Nach dem
b) Diabetes mellitus (Einzel-GdB: 50),
c) seelische Störung (darin enthalten a) (Einzel-GdB: 40),
d) Sehminderung; eingepflanzte Kunstlinse; grüner Star (Glaukom) (Einzel-GdB: 40),
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