LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.01.2015
L 11 VU 24/10
Normen:
StrRehaG § 21 Abs. 1; StrRehaG § 21 Abs. 5 S. 1; BVG § 30 Abs. 1; BVG § 30 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 VU 10/07

Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht - soziales Entschädigungsrecht; rechtsstaatswidrige DDR-Haft; Versorgungsrente; bereits festgestellte Schädigungsfolge; posttraummatische Belastungsstörung; weitere traumatische Ereignisse; Kausalität; Retraumatisierung; Nachschaden; besondere berufliche Betroffenheit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.01.2015 - Aktenzeichen L 11 VU 24/10

DRsp Nr. 2015/6812

Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht - soziales Entschädigungsrecht; rechtsstaatswidrige DDR-Haft; Versorgungsrente; bereits festgestellte Schädigungsfolge; posttraummatische Belastungsstörung; weitere traumatische Ereignisse; Kausalität; Retraumatisierung; Nachschaden; besondere berufliche Betroffenheit

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. April 2010 abgeändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2007 dazu verurteilt, dem Kläger ab dem 1. August 2005 eine Versorgungsrente nach einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit/Grad der Schädigungsfolgen von 90 (v. H.) zu gewähren.

Im Übrigen wird die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. April 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StrRehaG § 21 Abs. 1; StrRehaG § 21 Abs. 5 S. 1; BVG § 30 Abs. 1; BVG § 30 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig sind Leistungsansprüche nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) und nach dem (), beide in Verbindung mit dem (), unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit.