OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.01.2011
1 A 314/09
Normen:
SGB IX § 81 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 a.F; SGB IX § 82 S. 2;

Entschädigung wegen Verletzung des Verbots der Benachteiligung aufgrund von Schwerbehinderung; Entkräftung der gesetzlichen Vermutung einer behinderungsbedingten Benachteiligung bei Nichteinladung zu einem Auswahlgespräch

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.01.2011 - Aktenzeichen 1 A 314/09

DRsp Nr. 2011/1242

Entschädigung wegen Verletzung des Verbots der Benachteiligung aufgrund von Schwerbehinderung; Entkräftung der gesetzlichen Vermutung einer behinderungsbedingten Benachteiligung bei Nichteinladung zu einem Auswahlgespräch

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulas-sungsverfahren auf 11.215,86 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IX § 81 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 a.F; SGB IX § 82 S. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO liegen auf der Grundlage der maßgeblichen fristgerechten Darlegungen des Klägers nicht vor bzw. sind schon nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend hinreichend dargelegt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

1.

Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Daran fehlt es hier.