LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.09.2013
L 37 SF 65/12 EK U
Normen:
BGB § 288 Abs. 1; BGB § 291; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 97 Abs. 1; GVG § 198 Abs. 1 S. 1 und S. 2; GVG § 198 Abs. 2 S. 1 und S. 3; GVG § 198 Abs. 3; GVG § 198 Abs. 4; GVG § 198 Abs. 5 S. 2; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1; GVG § 201 Abs. 2 S. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1; SGG § 109; SGG § 110; SGG § 202 S. 2; ZPO § 708 Nr. 11; ZPO § 709 S. 1;

Entschädigung wegen unangemessener Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens; Gestaltungsspielraum des Richters bei der Terminierung; Zulässigkeit von Zwangsmitteln bei Gutachten nach § 109 SGG; Verzinsung des Entschädigungsanspruchs

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.09.2013 - Aktenzeichen L 37 SF 65/12 EK U

DRsp Nr. 2014/832

Entschädigung wegen unangemessener Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens; Gestaltungsspielraum des Richters bei der Terminierung; Zulässigkeit von Zwangsmitteln bei Gutachten nach § 109 SGG; Verzinsung des Entschädigungsanspruchs

Die angemessene Dauer des Ausgangsverfahrens richtet sich nach dem Einzelfall. Bezugspunkt ist dabei das Gesamtverfahren jedenfalls soweit es in die Haftungsverantwortung des in Anspruch genommenen Rechtsträgers fällt, auch wenn streitgegenständlich allein die Verfahrensdauer in einer Instanz ist. Es unterfällt grundsätzlich dem Gestaltungsspielraum des Kammervorsitzenden, in welcher Reihenfolge er anhängige Verfahren zur Sitzung ansetzt. Insbesondere besteht keine Verpflichtung, als verhandlungsreif angesehene Verfahren umgehend zur mündlichen Verhandlung (mit Beweisaufnahme) anzusetzen. Mit zunehmender Verfahrensdauer steigt die Verfahrensförderungspflicht. Im Falle der Einholung eines Gutachten nach § 109 SGG darf der Kammervorsitzende mit dem Einsatz von Zwangsmitteln sehr zurückhaltend verfahren. Ein Entschädigungsanspruch ist auch in Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit zu verzinsen. Im Entschädigungsverfahren vor dem Landessozialgericht ist keine vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auszusprechen.