LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 20.04.2018
L 12 SF 98/16 EK
Normen:
GVG §§ 198 ff.; GVG § 198 Abs. 1 S. 2; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1;

Entschädigung wegen überlanger VerfahrensdauerKlageerhebung während noch laufendem AusgangsverfahrenTeilklageUnangemessenheit einer VerfahrensdauerVertretbare Verfahrensgestaltung des Gerichts

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.04.2018 - Aktenzeichen L 12 SF 98/16 EK

DRsp Nr. 2018/6755

Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer Klageerhebung während noch laufendem Ausgangsverfahren Teilklage Unangemessenheit einer Verfahrensdauer Vertretbare Verfahrensgestaltung des Gerichts

1. Wird eine Entschädigungsklage zu einem Zeitpunkt erhoben, zu der das streitgegenständliche Ausgangsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, handelt es sich um eine - zulässige - Teilklage.2. Unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung des BSG entwickelten Maßstäbe erfolgt die Prüfung der (Un-)Angemessenheit der Verfahrensdauer im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG in drei Schritten:(1) Ausgangspunkt und erster Schritt bildet die Feststellung der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierten Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss, auch wenn dieses über mehrere Instanzen oder bei verschiedenen Gerichten geführt worden ist; kleinste relevante Zeiteinheit ist hierbei der Kalendermonat.(2) In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens an den von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien zu messen; dabei ist zu beachten, dass die Verfahrensführung des Ausgangsgerichts vom Entschädigungsgericht nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen ist.