LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 20.04.2018
L 12 SF 29/17
Normen:
GVG §§ 198 ff.; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1; GVG § 198 Abs. 1 S. 2;

Entschädigung wegen überlanger VerfahrensdauerFeststellung der Gesamtdauer des GerichtsverfahrensVertretbare Verfahrensführung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.04.2018 - Aktenzeichen L 12 SF 29/17

DRsp Nr. 2018/12901

Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer Feststellung der Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens Vertretbare Verfahrensführung

1. Zur Feststellung der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierten Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss, auch wenn dieses über mehrere Instanzen oder bei verschiedenen Gerichten geführt worden ist, ist der Ablauf des Verfahrens an den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien zu messen. 2. Die Verfahrensführung des Ausgangsgerichts ist vom Entschädigungsgericht nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen. 3. Vorbehaltlich besonderer Gesichtspunkte des Einzelfalls ist die Verfahrensdauer jeweils insgesamt noch als angemessen anzusehen, wenn eine Gesamtverfahrensdauer, die zwölf Monate je Instanz übersteigt, auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 2.600,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GVG §§ 198 ff.; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1; GVG § 198 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Kläger begehren die Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer des vor dem Sozialgericht Schleswig geführten Klageverfahrens S 16 AS 468/14 (im Folgenden: Ausgangsverfahren).