Entschädigung wegen überlanger Dauer von Kostenfestsetzungs- und ErinnerungsverfahrenBegriff des gerichtlichen VerfahrensKostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren nicht Teil des vorangegangenen HauptsacheverfahrensChronologisch nachgeordnetes Verfahren
LSG Sachsen, Urteil vom 22.01.2018 - Aktenzeichen L 11 SF 45/16 EK
DRsp Nr. 2018/4870
Entschädigung wegen überlanger Dauer von Kostenfestsetzungs- und ErinnerungsverfahrenBegriff des gerichtlichen VerfahrensKostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren nicht Teil des vorangegangenen HauptsacheverfahrensChronologisch nachgeordnetes Verfahren
1. Gerichtliches Verfahren im Sinne von § 198 Abs. 1GVG ist nach der in § 198 Abs. 6 Nr. 1GVG enthaltenen Legaldefinition jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe.2. Davon wird auch das Verfahren zur Herbeiführung der Kostenfestsetzungs- und gegebenenfalls Erinnerungsentscheidung nach § 197SGG erfasst.3. Das Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren ist nicht Teil des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens, sondern beinhaltet ein chronologisch nachgeordnetes Verfahren, das unter Umständen erst beginnt, nachdem der zeitliche Anwendungsbereich des § 198 Abs. 6 Nr. 1GVG hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens bereits vollständig abgeschlossen ist.4. Entscheidend für diese Wertung ist zudem, dass mit dem Kostenfestsetzungsantrag nach § 197SGG ein anderer Anspruch zum Gegenstand einer Entscheidung des Gerichts gemacht wird, der unabhängig vom Streitgegenstand des vorangegangenen Klageverfahrens ist.
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