LSG Sachsen - Urteil vom 22.01.2018
L 11 SF 45/16 EK
Normen:
GVG § 198 Abs. 1; SGG § 202 S. 1; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1; SGG § 197;

Entschädigung wegen überlanger Dauer von Kostenfestsetzungs- und ErinnerungsverfahrenBegriff des gerichtlichen VerfahrensKostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren nicht Teil des vorangegangenen HauptsacheverfahrensChronologisch nachgeordnetes Verfahren

LSG Sachsen, Urteil vom 22.01.2018 - Aktenzeichen L 11 SF 45/16 EK

DRsp Nr. 2018/4870

Entschädigung wegen überlanger Dauer von Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren Begriff des gerichtlichen Verfahrens Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren nicht Teil des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens Chronologisch nachgeordnetes Verfahren

1. Gerichtliches Verfahren im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG ist nach der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG enthaltenen Legaldefinition jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. 2. Davon wird auch das Verfahren zur Herbeiführung der Kostenfestsetzungs- und gegebenenfalls Erinnerungsentscheidung nach § 197 SGG erfasst. 3. Das Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren ist nicht Teil des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens, sondern beinhaltet ein chronologisch nachgeordnetes Verfahren, das unter Umständen erst beginnt, nachdem der zeitliche Anwendungsbereich des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens bereits vollständig abgeschlossen ist. 4. Entscheidend für diese Wertung ist zudem, dass mit dem Kostenfestsetzungsantrag nach § 197 SGG ein anderer Anspruch zum Gegenstand einer Entscheidung des Gerichts gemacht wird, der unabhängig vom Streitgegenstand des vorangegangenen Klageverfahrens ist.