BSG - Beschluss vom 29.01.2018
B 10 ÜG 7/17 B
Normen:
SGG § 72;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 SF 5/15

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines GerichtsverfahrensVertretung eines prozessunfähigen BeteiligtenGerichtliche Kontrolle der prozessualen Handlungen des Vertreters

BSG, Beschluss vom 29.01.2018 - Aktenzeichen B 10 ÜG 7/17 B

DRsp Nr. 2018/10875

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens Vertretung eines prozessunfähigen Beteiligten Gerichtliche Kontrolle der prozessualen Handlungen des Vertreters

Ein Gericht muss dafür Sorge tragen, dass sich die prozessualen Handlungen eines für einen prozessunfähigen Beteiligten gestellten besonderen Vertreters im Rahmen der diesem obliegenden Pflichten halten.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Dezember 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 72;

Gründe:

I