BSG - Beschluss vom 29.01.2018
B 10 ÜG 8/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 72;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 SF 16/16

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines GerichtsverfahrensProzessunfähiger BeteiligterGrundsatzrügeKlare Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 29.01.2018 - Aktenzeichen B 10 ÜG 8/17 B

DRsp Nr. 2018/3470

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens Prozessunfähiger Beteiligter Grundsatzrüge Klare Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage

1. Ein Gericht hat grundsätzlich darauf zu achten, ob sich die prozessualen Handlungen eines für einen prozessunfähigen Beteiligten gestellten besonderen Vertreters im Rahmen der diesem obliegenden Pflichten gehalten haben. 2. Wer sich auf die grundsätzliche Bedeutung einer Sache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Dezember 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 72;

Gründe:

I