LSG Sachsen - Urteil vom 22.01.2018
L 11 SF 65/17 EK
Normen:
GVG §§ 198 ff.; GVG § 198 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KN 1480/11

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines GerichtsverfahrensNichteinhaltung der WartefristWarnfunktion einer Verzögerungsrüge

LSG Sachsen, Urteil vom 22.01.2018 - Aktenzeichen L 11 SF 65/17 EK

DRsp Nr. 2018/14773

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens Nichteinhaltung der Wartefrist Warnfunktion einer Verzögerungsrüge

1. Die Verzögerungsrüge hat Warnfunktion und soll dem bearbeitenden Richter als Vorwarnung dienen, zur Förderung und Beschleunigung des Verfahrens alles zu veranlassen, um Verletzungen des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer vorzubeugen.2. Ein Beteiligter muss insoweit zum Ausdruck bringen, dass er mit der Dauer des Verfahrens nicht einverstanden ist und eine Beschleunigung verlangt und nicht nur darum bittet.3. Der allgemeine Hinweis eines Beteiligten, dass das Verfahren zu lange dauere, reicht für eine Verzögerungsrüge nicht aus.

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 3.600,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GVG §§ 198 ff.; GVG § 198 Abs. 5 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer des vor dem Sozialgericht Dresden (SG) unter dem Az. S 24 KN 1480/11 geführten Verfahrens.