LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.01.2017
L 38 SF 56/16 EK AS
Normen:
GVG §§ 198 ff.; SGG § 183; SGG § 197a; SGG § 202 S. 2; GG Art. 34; GVG § 201 Abs. 1 S. 1;

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines GerichtsverfahrensKein AmtshaftungsanspruchSachlich zuständiges Gericht

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.01.2017 - Aktenzeichen L 38 SF 56/16 EK AS

DRsp Nr. 2017/2909

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens Kein Amtshaftungsanspruch Sachlich zuständiges Gericht

1. Bei einem Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer handelt es sich nicht um einen Amtshaftungsanspruch i.S.v. Art. 34 GG. 2. Es ist daher nicht der ordentliche Rechtsweg, sondern in sozialrechtlichen Streitigkeiten der zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. 3. Die grundsätzlich in § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG vorgesehene Zuweisung der Entschädigungsklagen an das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde, wird für sozialgerichtliche Verfahren in § 202 Satz 2 SGG modifiziert; nach dieser Regelung sind die Vorschriften des 17. Titels des GVG (§§ 198 - 201) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des OLG das LSG, an die Stelle des BGH das BSG und an die Stelle der ZPO das SGG tritt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 4.800,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

GVG §§ 198 ff.; SGG § 183; SGG § 197a; SGG § 202 S. 2; GG Art. 34; GVG § 201 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Zahlung einer Entschädigung wegen der Dauer des Entschädigungsklageverfahrens - L 37 SF 116/14 EK AS - (Ausgangsverfahren).