BSG - Beschluss vom 11.01.2018
B 10 ÜG 5/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; GVG § 198; SGG § 162;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SF 10/16

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines GerichtsverfahrensGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 11.01.2018 - Aktenzeichen B 10 ÜG 5/17 BH

DRsp Nr. 2018/2557

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine entscheidungsrelevante Rechtsfrage aufwirft, die allgemein, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt und die Anwendung mindestens einer Vorschrift des Bundesrechts betrifft. 2. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein; das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder bereits höchstrichterlich entschieden ist.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. September 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; GVG § 198; SGG § 162;

Gründe:

I