LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.05.2018
L 11 SF 2/17 EK KN
Normen:
GVG §§ 198 ff.; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KN 203/13

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines GerichtsverfahrensGrundlage der AngemessenheitsprüfungBeginn und Ende eines GerichtsverfahrensKeine starren Zeitvorgaben

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2018 - Aktenzeichen L 11 SF 2/17 EK KN

DRsp Nr. 2018/10159

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens Grundlage der Angemessenheitsprüfung Beginn und Ende eines Gerichtsverfahrens Keine starren Zeitvorgaben

1. Grundlage der Angemessenheitsprüfung bildet die Feststellung der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierten Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens, wobei kleinste relevante Zeiteinheit der Kalendermonat ist. 2. Ein Gerichtsverfahren beginnt mit der Einleitung und endet mit dem rechtskräftigen Abschluss; Einleitung ist das Rechtshängigmachen des Rechtsstreits vor dem SG. 3. Der Begriff "unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens" ist insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art.19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG auszulegen.4. Mit § 198 GVG unvereinbar sind starre Zeitvorgaben.

Tenor

Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger eine Entschädigung von 700,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 3/4, das beklagte Land zu 1/4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG §§ 198 ff.; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Tatbestand