BSG - Beschluss vom 24.01.2017
B 10 ÜG 23/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 27.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SF 341/13
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 29 SB 682/06

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines GerichtsverfahrensFormgerechte Rüge eines Zulassungsgrundes der DivergenzGegenüberstellen von RechtssätzenKausalität

BSG, Beschluss vom 24.01.2017 - Aktenzeichen B 10 ÜG 23/15 B

DRsp Nr. 2017/9702

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens Formgerechte Rüge eines Zulassungsgrundes der Divergenz Gegenüberstellen von Rechtssätzen Kausalität

1. Zur formgerechten Rüge eines Zulassungsgrundes der Divergenz ist in der Beschwerdebegründung die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweichen soll, zumindest so zu bezeichnen, dass sie ohne Schwierigkeiten auffindbar ist. 2. Ferner ist deutlich zu machen, worin eine Abweichung zu sehen sein soll. 3. Der Beschwerdeführer muss also darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine die vorinstanzliche Entscheidung tragende Abweichung in deren rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. 4. Sie muss einen abstrakten Rechtssatz des vorinstanzlichen Urteils und einen abstrakten Rechtssatz aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird; es reicht dagegen nicht aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Rechtsprechung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab. 5. Schließlich ist darzulegen, dass die vorinstanzliche Entscheidung auf der gerügten Divergenz beruhe.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.