SG Berlin, vom 22.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 171 AS 9934/17
SG Berlin, vom 05.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 153 SF 166/18 AB
SG Berlin, vom 18.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 171 AS 11783/18
Entschädigung wegen überlanger Dauer des Verfahrens zur Herbeiführung einer KostengrundentscheidungSelbständiges VerfahrenVorbereitungs- und Bedenkzeit von drei MonatenKonkrete Möglichkeit einer Verzögerung
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2022 - Aktenzeichen L 37 SF 216/20 EK AS
DRsp Nr. 2022/17159
Entschädigung wegen überlanger Dauer des Verfahrens zur Herbeiführung einer KostengrundentscheidungSelbständiges VerfahrenVorbereitungs- und Bedenkzeit von drei MonatenKonkrete Möglichkeit einer Verzögerung
§§ 198 ff GVG idF des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV - juris: ÜberlVfRSchG)Das Verfahren zur Herbeiführung der Kostengrundentscheidung stellt ein selbständiges Verfahren iSd § 198 Abs 6 Nr 1GVG dar.Eine Anhörungsrüge setzt kein selbständiges Verfahren iSd § 198 Abs 6 Nr 1GVG in Gang (Anschluss an BSG vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/13 R = SozR 4-1720 § 198 Nr 2 RdNr 14).Für ein Verfahren zur Herbeiführung der Kostengrundentscheidung steht den Gerichten eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit im Umfang von drei Monaten zu.Für ein Anhörungsrügeverfahren ist den Gerichten eine zusätzliche Vorbereitungs- und Bedenkzeit von in der Regel drei Monaten zuzubilligen und dies unabhängig davon, auf was für eine gerichtliche Entscheidung sich die Anhörungsrüge bezieht.
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