LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.06.2018
L 11 SF 791/14 EK R
Normen:
GVG §§ 198 ff.; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 2;

Entschädigung wegen einer überlangen VerfahrensdauerBeschränkung des Anspruchs auf die VerfahrensbeteiligtenKeine Anspruchsberechtigung eines gesetzlichen Vertreters

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.2018 - Aktenzeichen L 11 SF 791/14 EK R

DRsp Nr. 2018/15881

Entschädigung wegen einer überlangen Verfahrensdauer Beschränkung des Anspruchs auf die Verfahrensbeteiligten Keine Anspruchsberechtigung eines gesetzlichen Vertreters

1. Ein Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer nach den §§ 198 ff. GVG ist ausdrücklich auf die Verfahrensbeteiligten begrenzt. 2. Es ist nicht notwendig, über den Wortlaut hinaus einem gesetzlichen Vertreter einen Entschädigungsanspruch zuzubilligen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG §§ 198 ff.; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt Entschädigung wegen Staatshaftung nach § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Er macht eine unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens S 45 (40) R 163/09 Sozialgericht (SG) Düsseldorf geltend.