BSG - Beschluss vom 29.01.2018
B 10 ÜG 10/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 SF 31/15

Entschädigung wegen der überlangen Dauer eines GerichtsverfahrensPKH-VerfahrenGrundsatzrügeKlärungsbedürftige Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 29.01.2018 - Aktenzeichen B 10 ÜG 10/17 B

DRsp Nr. 2018/4900

Entschädigung wegen der überlangen Dauer eines Gerichtsverfahrens PKH-Verfahren Grundsatzrüge Klärungsbedürftige Rechtsfrage

Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Dezember 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I