Die Entschädigung des Antragstellers anlässlich der Wahrnehmung des Verhandlungstermines vom 30.07.2009 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 53,50 EUR festgesetzt. Der Antragsteller hat keinen weiteren Anspruch auf Entschädigung als die bereits bewilligte.
I. In dem am Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) anhängig gewesenen Rechtsstreit des Antragstellers gegen Arbeitslosenintegration A-Stadt mit Aktenzeichen L 7 AS 86/09 ist der Antragsteller in der nichtöffentlichen Sitzung vom 30.07.2009 persönlich erschienen.
Neben den Reisekosten (PKW) hat er einen Verdienstausfall als Lagerist für vier Stunden in Höhe von 12,47 EUR je Stunde geltend gemacht.
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