LSG Bayern - Beschluss vom 09.10.2009
L 15 SF 289/09
Normen:
JVEG § 20; JVEG § 22; JVEG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 04.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 42 AS 2115/08

Entschädigung von Zeugen im sozialgerichtlichen Verfahren; Entschädigung für Verdienstausfall bei unbezahltem Urlaub

LSG Bayern, Beschluss vom 09.10.2009 - Aktenzeichen L 15 SF 289/09

DRsp Nr. 2009/28210

Entschädigung von Zeugen im sozialgerichtlichen Verfahren; Entschädigung für Verdienstausfall bei unbezahltem Urlaub

Hat der Antragsteller entweder unbezahlten Urlaub genommen oder im Rahmen eines Gleitzeitmodells seine Freizeit geopfert, damit der Arbeitgeber keine Kenntnis von dem Verfahren nach dem SGB II erlangt, so ist der Verlust von Freizeit bzw. die Inanspruchnahme von unbezahltem Urlaub kostenrechtlich nicht als Entschädigung für Verdienstausfall, sondern als Entschädigung für Zeitversäumnis zu berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Entschädigung des Antragstellers anlässlich der Wahrnehmung des Verhandlungstermines vom 30.07.2009 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 53,50 EUR festgesetzt. Der Antragsteller hat keinen weiteren Anspruch auf Entschädigung als die bereits bewilligte.

Normenkette:

JVEG § 20; JVEG § 22; JVEG § 4 Abs. 1;

Gründe:

I. In dem am Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) anhängig gewesenen Rechtsstreit des Antragstellers gegen Arbeitslosenintegration A-Stadt mit Aktenzeichen L 7 AS 86/09 ist der Antragsteller in der nichtöffentlichen Sitzung vom 30.07.2009 persönlich erschienen.

Neben den Reisekosten (PKW) hat er einen Verdienstausfall als Lagerist für vier Stunden in Höhe von 12,47 EUR je Stunde geltend gemacht.