LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 31.01.2014
L 1 KR 338/11 KL
Normen:
SGB IV § 40 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 41 Abs. 3; SGB IV § 41 Abs. 4 S. 3; SGB IV § 90 Abs. 1;

Entschädigung von Verwaltungsräten einer bundesunmittelbaren Ersatzkasse; Begründungserfordernis für von einer Empfehlungsvereinbarung abweichenden Aufwandsentschädigungsregelungen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2014 - Aktenzeichen L 1 KR 338/11 KL

DRsp Nr. 2014/8042

Entschädigung von Verwaltungsräten einer bundesunmittelbaren Ersatzkasse; Begründungserfordernis für von einer Empfehlungsvereinbarung abweichenden Aufwandsentschädigungsregelungen

Von der Sozialpartnerempfehlung abweichende Aufwandsentschädigungsregelungen nach § 41 SGB IV bedürfen einer individuell konkreten Begründung.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 40 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 41 Abs. 3; SGB IV § 41 Abs. 4 S. 3; SGB IV § 90 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, vertreten durch das Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde, die Genehmigung von Regeln zur Entschädigung ihrer Verwaltungsräte.

Die Klägerin ist eine bundesunmittelbare Ersatzkasse und hat ca. 8,7 Mio. Versicherte. Sie hat ihren satzungsmäßigen Sitz in Berlin und untersteht der Aufsicht der Beklagten.

Die Anlage zu § 10 der Satzung der Beklagten "Entschädigungsregelung für die Mitglieder der Selbstverwaltung" lautete zum Stand 1. Januar 2010 auszugsweise im Abschnitt a) "Reisekostenregelung für die Mitglieder des Verwaltungsrats der BARMER GEK" wie folgt:

"3. Pauschbetrag für Zeitaufwand