LSG Bayern - Beschluss vom 10.11.2016
L 15 RF 29/16
Normen:
JVEG § 8a Abs. 4; JVEG § 8a Abs. 5;

Entschädigung von Sachverständigengutachtern im sozialgerichtlichen VerfahrenFolgen der Überschreitung eines VorschussesAnforderungen an das Verschulden des Sachverständigen

LSG Bayern, Beschluss vom 10.11.2016 - Aktenzeichen L 15 RF 29/16

DRsp Nr. 2016/19188

Entschädigung von Sachverständigengutachtern im sozialgerichtlichen Verfahren Folgen der Überschreitung eines Vorschusses Anforderungen an das Verschulden des Sachverständigen

1. Von einer Widerlegung des vom Gesetzgeber vermuteten Verschuldens des Sachverständigen hinsichtlich der Überschreitung des Vorschusses kann grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn der Sachverständige keine genaue Kenntnis von der Höhe des für sein Gutachten zur Verfügung stehenden Vorschusses gehabt hat. 2. Eine Kürzung der Vergütung des Hauptgutachters kommt bei einer erheblichen Überschreitung des Vorschusses durch die gesamten Kosten der Begutachtung (Haupt- und Zusatzgutachten) mangels Verschulden des Sachverständigen dann nicht in Betracht, wenn entgegen der ursprünglichen Absicht des Gerichts dieses dem Zusatzgutachter einen eigenständigen Gutachtensauftrag erteilt hat, der Zusatzgutachter daher direkt mit dem Gericht abgerechnet hat und dem Hauptgutachter nicht der konkret für sein Gutachten zur Verfügung stehende Vorschuss mitgeteilt worden ist. Denn dann waren dem Hauptgutachter die Kosten des Zusatzgutachtens nicht bekannt, sodass eine Vorschussüberschreitung durch die Gesamtkosten für ihn nicht erkennbar war.