LSG Thüringen - Beschluss vom 04.01.2010
L 6 SF 53/09
Normen:
JVEG § 10 Abs. 1 Anl. 2 Nr. 202; JVEG § 4 Abs. 1;

Entschädigung von sachverständigen Zeugen im sozialgerichtlichen Verfahren; Voraussetzungen einer gutachterlichen Äußerung

LSG Thüringen, Beschluss vom 04.01.2010 - Aktenzeichen L 6 SF 53/09

DRsp Nr. 2012/4786

Entschädigung von sachverständigen Zeugen im sozialgerichtlichen Verfahren; Voraussetzungen einer gutachterlichen Äußerung

Eine gutachterliche Äußerung nach Nr. 202 der Anl. 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG setzt voraus, dass aus bestimmten Tatsachen konkrete Schlussfolgerungen gezogen, Kenntnisse von Erfahrungssätzen oder mit besonderem Fachwissen Tatsachen (neu) festgestellt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Vergütung für den Befundbericht des Erinnerungsführers vom 15. August 2009 wird auf 24,65 Euro festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

JVEG § 10 Abs. 1 Anl. 2 Nr. 202; JVEG § 4 Abs. 1;

Gründe: