LSG Bayern - Beschluss vom 03.08.2016
L 15 RF 19/16
Normen:
JVEG § 10 Abs. 1; JVEG § 19; JVEG § 4 Abs. 1; JVEG Anl. 2 Nr. 200-203;

Entschädigung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an einen außergewöhnlich umfangreichen Befundbericht

LSG Bayern, Beschluss vom 03.08.2016 - Aktenzeichen L 15 RF 19/16

DRsp Nr. 2016/14206

Entschädigung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an einen außergewöhnlich umfangreichen Befundbericht

1. Maßstab bei der Beurteilung, ob ein Befundbericht außergewöhnlich umfangreich ist, ist im Wesentlichen der Umfang der Ausführungen des berichtenden Arztes. 2. Als außergewöhnlich umfangreich sieht der Senat einen Befundbericht grundsätzlich erst dann an, wenn er den Umfang von sechs vollen Seiten erreicht. 3. Bei der Ermittlung der Seitenzahl ist von einer Standardseite mit 30 Zeilen je 60 Anschlägen pro Seite (= 1.800 Anschläge pro Seite) auszugehen. 4. Die für die Erstellung des Befundberichts erforderliche Zeit ist nicht nach Stundensätzen zu honorieren.

1. Ob ein Befundbericht außergewöhnlich umfangreich ist, ergibt sich im Regelfall ausschließlich aus dem Umfang der Äußerungen des berichtenden Arztes. 2. Damit wird ein Einklang mit der Rechtsprechung zur Honorierung von Sachverständigen hergestellt. 3. Als außergewöhnlich umfangreich sieht der Senat in Fortführung der früheren Rechtsprechung des Bayer. LSG einen Befundbericht grundsätzlich erst dann an, wenn er den Umfang von sechs vollen Seiten erreicht. 4. Bei der Ermittlung der Seitenzahl geht der Senat - wie auch bei Gutachten - von einer Standardseite mit 30 Zeilen je 60 Anschlägen pro Seite (= 1.800 Anschläge pro Seite) aus.