Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung des Untersuchungstermins am 28.01.2008 wird auf insgesamt 30,00 EUR festgesetzt.
In der Unfallversicherungsstreitsache des Antragstellers gegen die Unfallkasse Hessen (Az.: L 3 U 172/06) war der Sachverständige Prof. Dr. UM. in II-Stadt. mit der Begutachtung des Antragstellers beauftragt worden. Die Untersuchung fand am 28.01.2008 in der Zeit von 9:30 Uhr bis 14:00 Uhr statt. Am 04.03.2000 machte der Antragsteller die Erstattung von baren Auslagen und Zeitverlust geltend. Er gab hier an, um 7:15 Uhr von seinem Wohnort in A-Stadt abgefahren und um 15:40 Uhr wieder nach A-Stadt zurückgekehrt zu sein. Der Urkundsbeamte erstattete dem Antragsteller 30,00 EUR (6 EUR Tagegeld sowie insgesamt 24,00 EUR Fahrtkosten).
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