LSG Hessen - Beschluss vom 23.06.2009
L 2 SF 54/08
Normen:
JVEG § 20; SGG § 191; ZuSEG § 2 Abs. 3;

Entschädigung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren, zu entschädigender Nachteil eines Prozessbeteiligten für Zeitversäumnis bei Heranziehung zu Gutachtenstermin

LSG Hessen, Beschluss vom 23.06.2009 - Aktenzeichen L 2 SF 54/08

DRsp Nr. 2009/17800

Entschädigung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren, zu entschädigender Nachteil eines Prozessbeteiligten für Zeitversäumnis bei Heranziehung zu Gutachtenstermin

Durch die Heranziehung zum Gutachtenstermin erleidet ein Prozessbeteiligter wegen seines besonderen Interesses am Verfahrensausgang grundsätzlich keinen zu entschädigenden "Nachteil" im Sinne von § 20 JVEG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung des Untersuchungstermins am 28.01.2008 wird auf insgesamt 30,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

JVEG § 20; SGG § 191; ZuSEG § 2 Abs. 3;

Gründe:

In der Unfallversicherungsstreitsache des Antragstellers gegen die Unfallkasse Hessen (Az.: L 3 U 172/06) war der Sachverständige Prof. Dr. UM. in II-Stadt. mit der Begutachtung des Antragstellers beauftragt worden. Die Untersuchung fand am 28.01.2008 in der Zeit von 9:30 Uhr bis 14:00 Uhr statt. Am 04.03.2000 machte der Antragsteller die Erstattung von baren Auslagen und Zeitverlust geltend. Er gab hier an, um 7:15 Uhr von seinem Wohnort in A-Stadt abgefahren und um 15:40 Uhr wieder nach A-Stadt zurückgekehrt zu sein. Der Urkundsbeamte erstattete dem Antragsteller 30,00 EUR (6 EUR Tagegeld sowie insgesamt 24,00 EUR Fahrtkosten).