LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.05.2016
L 38 SF 364/15 EK AS
Normen:
GVG §§ 198 ff.; SGG § 183; SGG § 197a; SGG § 202; GG Art. 19 Abs. 4; EMRK Art. 6 Abs. 1;

Entschädigung von Nachteilen wegen überlanger Dauer eines PKH-VerfahrensKeine generelle Festlegung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher VerfahrenstypenÜberschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.05.2016 - Aktenzeichen L 38 SF 364/15 EK AS

DRsp Nr. 2016/14090

Entschädigung von Nachteilen wegen überlanger Dauer eines PKH-Verfahrens Keine generelle Festlegung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen

1. Der Gesetzgeber hat von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen, weil eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, nicht möglich ist. 2. Die Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs gemäß § 198 GVG an den als Grundrecht nach Art. 19 Abs. 4 GG sowie als Menschenrecht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK qualifizierten Anspruch auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verdeutlicht, dass es darauf ankommt, ob der Beteiligte durch die Länge des Gerichtsverfahrens, wobei maßgeblich die Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von seiner Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss ist, in seinem Grund- und Menschenrecht beeinträchtigt worden ist; damit wird eine gewisse Schwere der Belastung von vornherein vorausgesetzt. 3. Es reicht nicht jede Abweichung vom Optimum, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen.