LSG Bayern - Beschluss vom 14.09.2015
L 15 RF 25/15
Normen:
JVEG § 17; JVEG § 19; JVEG § 20; JVEG § 21; JVEG § 4; JVEG § 5;

Entschädigung von Beteiligten wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II

LSG Bayern, Beschluss vom 14.09.2015 - Aktenzeichen L 15 RF 25/15

DRsp Nr. 2016/10991

Entschädigung von Beteiligten wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II

Der Bezug von Erwerbsersatzeinkommen oder Lohnersatzleistungen steht ab dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes einer Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung gemäß § 21 JVEG entgegen.

1. Gegenüber der bis zum 31.07.2013 gültigen Fassung hat der Gesetzgeber mit § 21 Satz 2 JVEG eine Neuregelung - keine Klarstellung - dahingehend eingeführt, dass der Bezug von Erwerbsersatzeinkommen einer Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung entgegen steht. 2. Leistungen nach dem SGB II stehen daher, anders als vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG, einer Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung entgegen, sodass einem Antragsteller, der derartige Leistungen zum Zeitpunkt des zu entschädigenden Gerichtstermins bezogen hat, keine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung zusteht.

Tenor

Die Entschädigung der Antragstellerin für die Teilnahme am Erörterungstermin am 09.02.2015 wird auf 37,25 EUR festgesetzt.

Normenkette:

JVEG § 17; JVEG § 19; JVEG § 20; JVEG § 21; JVEG § 4; JVEG § 5;

Gründe

I.