LSG Bayern - Beschluss vom 16.04.2015
L 15 SF 330/14
Normen:
JVEG i.d.F. v. 01.08.2013 § 4 Abs. 1; JVEG § 19; JVEG § 22; JVEG § 4; JVEG § 5; SGB II; SGG § 191;

Entschädigung von Beteiligten wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des Verdienstausfalls bei selbständiger Tätigkeit

LSG Bayern, Beschluss vom 16.04.2015 - Aktenzeichen L 15 SF 330/14

DRsp Nr. 2015/10370

Entschädigung von Beteiligten wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des Verdienstausfalls bei selbständiger Tätigkeit

1. Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung; bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird. 2. Kann nur von einer nicht regelmäßig oder nur mit zeitlich reduziertem Aufwand ausgeübten selbständigen Tätigkeit ausgegangen werden, wird ein Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall regelmäßig scheitern.

Tenor

Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 15.10.2014 wird auf 105,40 EUR festgesetzt.

Normenkette:

JVEG i.d.F. v. 01.08.2013 § 4 Abs. 1; JVEG § 19; JVEG § 22; JVEG § 4; JVEG § 5; SGB II; SGG § 191;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin. Insbesondere geht es um die Frage der Entschädigung für Verdienstausfall.