LSG Bayern - Beschluss vom 13.01.2015
L 15 SF 170/14
Normen:
JVEG § 19 Abs. 2 S. 1; JVEG § 19; JVEG § 22; JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 4; JVEG § 5; SGG § 191;

Entschädigung von Beteiligten nach dem JVEG wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin; Ermittlung des Verdienstausfalls infolge eines entgangenen mehrtägigen Auftrags

LSG Bayern, Beschluss vom 13.01.2015 - Aktenzeichen L 15 SF 170/14

DRsp Nr. 2015/3907

Entschädigung von Beteiligten nach dem JVEG wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin; Ermittlung des Verdienstausfalls infolge eines entgangenen mehrtägigen Auftrags

1. Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. 2. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird. 3. Dass es auf die konkrete Höhe des entstandenen Verdienstausfalls in diesem Zusammenhang nicht ankommen kann, ergibt sich zum einen aus der Konzeption des Gesetzes. Das JVEG eröffnet nämlich bezüglich des Verdienstausfalls - wie schon das vorher geltende Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) - keinen echten Schadensersatz. 4. Bei der Entschädigung für Verdienstausfall kommt es nach der gesetzlichen Konzeption nicht darauf an, in welchen Zeiten infolge des Gerichtstermins dem Betroffenen eine Arbeit und damit Erzielung von Verdienst nicht möglich war, sondern ausschließlich auf die "gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten"(§ 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG).

Tenor