LSG Bayern - Beschluss vom 14.01.2015
L 15 SF 239/12 B
Normen:
JVEG § 19; JVEG § 20; JVEG § 22; JVEG § 4 Abs. 3; JVEG § 4; JVEG § 5 Abs. 1; JVEG § 5; JVEG § 6;
Vorinstanzen:
Sozialgericht München, vom 21.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SF 638/12

Entschädigung von Beteiligten nach dem JVEG; Kein nachträglicher Verdienstausfall; Erstattung bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

LSG Bayern, Beschluss vom 14.01.2015 - Aktenzeichen L 15 SF 239/12 B

DRsp Nr. 2015/3576

Entschädigung von Beteiligten nach dem JVEG; Kein nachträglicher Verdienstausfall; Erstattung bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

1. Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung sind vom Beschwerdegericht alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Beschwerdeführer aufgegriffen hat oder nicht. 2. Das Beschwerdegericht ist eine neue Tatsacheninstanz, die in vollem Umfang anstelle des Erstgerichts zu entscheiden hat. 3.Spätere Entwicklungen müssen bei der Festsetzung der Entschädigung grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, unabhängig davon, ob sie sich zulasten oder zugunsten (wie dies beispielsweise der Fall wäre, wenn ein Antragsteller, der zunächst bezahlten Urlaub genommen hat, nach der Mitteilung des Gerichts, dass ihm kein Verdienstausfall entschädigt werden könne, seinen Urlaubsantrag nachträglich in unbezahlten Urlaub abändert) des Antragstellers auswirken würden. 4. Darauf, ob ein Antragsteller durch geschickte Auswahl der Fahrkarten eine weitere Reduzierung der Kosten erreichen hätte können, kommt es bei der Entschädigung nicht an, solange sich die tatsächlich entstandenen Kosten in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen halten.