LSG Bayern - Beschluss vom 21.10.2015
L 15 RF 38/15
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2; EStG § 9 Abs. 4a S. 3; GG Art. 6 Abs. 1; JVEG § 19; JVEG § 20; JVEG § 22; JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 4; JVEG § 5; JVEG § 6 Abs. 1; JVEG § 6; JVEG § 7 Abs. 1; JVEG § 7; SGG § 191;
Fundstellen:
NZS 2015, 960

Entschädigung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren; Übernahme der Kosten einer Begleitung durch den Ehegatten; Ermittlung objektiv erforderlicher Fahrtkosten

LSG Bayern, Beschluss vom 21.10.2015 - Aktenzeichen L 15 RF 38/15

DRsp Nr. 2015/19624

Entschädigung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren; Übernahme der Kosten einer Begleitung durch den Ehegatten; Ermittlung objektiv erforderlicher Fahrtkosten

1. Die Ermittlungen zur Streckenlänge im Zusammenhang mit der Berechnung eines Fahrtkostenerstattungsanspruchs können unter Zuhilfenahme der im Internet jedermann zugänglichen Routenplaner vorgenommen werden. 2. Die Entschädigung von Kosten einer Begleitperson setzt zunächst den Nachweis voraus, dass überhaupt Kosten ("bare Auslagen") für die Begleitung entstanden sind; berücksichtigungs- und damit erstattungsfähig sind diese Kosten dann, wenn sowohl die Notwendigkeit der Begleitung als auch die Notwendigkeit der tatsächlich entstandenen Kosten nachgewiesen sind, es wird daher von einer doppelten Notwendigkeitsprüfung gesprochen. 3. Die Ablehnung einer Entschädigung für Kosten der Begleitung wegen des fehlenden Nachweises eines Geldflusses zwischen den Ehepartnern würde einer verfassungsrechtlichen Überprüfung unter dem Gedanken des Schutzes der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG nicht stand halten. 4. Die Berücksichtigung einer Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinn des § 20 JVEG kommt für eine Begleitperson nicht in Betracht.

Tenor

Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 15.04.2015 wird auf 109,30 EUR festgesetzt.