LSG Bayern - Beschluss vom 04.07.2014
L 15 SF 123/14
Normen:
JVEG § 4; SGG § 191;

Entschädigung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine Anordnung des persönlichen Erscheinens; Keine Entschädigung von Bevollmächtigten

LSG Bayern, Beschluss vom 04.07.2014 - Aktenzeichen L 15 SF 123/14

DRsp Nr. 2014/13948

Entschädigung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine Anordnung des persönlichen Erscheinens; Keine Entschädigung von Bevollmächtigten

Tenor

Der Antragstellerin steht keine Entschädigung wegen der mündlichen Verhandlung am 22.01.2014 zu.

Normenkette:

JVEG § 4; SGG § 191;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen einer mündlichen Verhandlung, für die ihr persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden ist und bei der nur ihr Ehemann als ihr Bevollmächtigter erschienen ist.

In dem am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 16 AS 297/13 geführten Rechtsstreit der Antragstellerin war auf den 22.01.2014 eine mündliche Verhandlung terminiert worden; das persönliche Erscheinen der Antragstellerin war nicht angeordnet worden.

An der mündlichen Verhandlung am 22.01.2014 nahm die Antragstellerin nicht teil. Ihr Ehemann erschien als ihr Bevollmächtigter, teilte aber mit, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, der mündlichen Verhandlung zu folgen. Die Vorsitzende des 16. Senats wies darauf hin, dass eine Verhinderung des Bevollmächtigten dem Gericht frühzeitig mitzuteilen sei, und gab der Klägerin auf, ein aktuelles Attest über die Erkrankung des bevollmächtigten Ehemanns vorzulegen.