LSG Bayern - Beschluss vom 26.01.2015
L 15 SF 243/14
Normen:
JVEG § 2 Abs. 1; JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 8a; SGG § 183; SGG § 191; SGG § 73 Abs. 6 S. 7; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 4397/07

Entschädigung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren; Kein Anspruch bei Erscheinen zum Termin nach schuldhaftem Unterlassen einer entsprechenden Mitteilung durch den Prozessbevollmächtigten

LSG Bayern, Beschluss vom 26.01.2015 - Aktenzeichen L 15 SF 243/14

DRsp Nr. 2015/3913

Entschädigung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren; Kein Anspruch bei Erscheinen zum Termin nach schuldhaftem Unterlassen einer entsprechenden Mitteilung durch den Prozessbevollmächtigten

1. In Literatur und Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass ein Entschädigungs- oder Vergütungsanspruch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgeschlossen sein kann, wenn der Berechtigte schuldhaft den Erfolg der grundsätzlich eine Entschädigung oder Vergütung auslösenden Maßnahme vereitelt hat. 2. Ist ein Berechtigter zu einem gerichtlich ursprünglich angeordneten, dann aber wieder aufgehobenen Termin erschienen, weil ihn die Abladung nicht mehr rechtzeitig erreicht hat, kann er eine Entschädigung daher nur dann verlangen, sofern er daran, dass ihn die Abladung nicht rechtzeitig erreicht hat, keine Schuld hat.

Tenor

Dem Antragsteller steht im Zusammenhang mit dem Erscheinen beim Bayer. Landessozialgericht am 26.06.2014 keine Entschädigung zu.

Normenkette:

JVEG § 2 Abs. 1; JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 8a; SGG § 183; SGG § 191; SGG § 73 Abs. 6 S. 7; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen seines Erscheinens bei Gericht.