LSG Bayern - Beschluss vom 17.04.2014
L 7 AS 193/14
Normen:
SGG § 191;
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 2961/13

Entschädigung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren; Gebotenheit bei fehlender Anordnung des persönlichen Erscheinens

LSG Bayern, Beschluss vom 17.04.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 193/14

DRsp Nr. 2014/10838

Entschädigung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren; Gebotenheit bei fehlender Anordnung des persönlichen Erscheinens

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Vergütung von Auslagen und Zeitverlust für das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung am 10. April 2014 wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 191;

Gründe

I.

Der Kläger erschien am 10.04.2014 zur mündlichen Verhandlung beim Bayerischen Landessozialgericht in München. Das persönliche Erscheinen war nicht angeordnet. Es wurden zwei Berufungen wegen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) verhandelt. Den Klägern war im Vorfeld der Verhandlungen mitgeteilt worden, dass für das Begehren (insbesondere höhere als die gesetzlichen Regelbedarfe und Rentenversicherungsbeiträge auch ab 2011) keine Erfolgsaussicht bestehe. Beide Verfahren (L 7 AS 749/13 und L 7 AS 193/14) endeten für die Kläger ohne Erfolg. Im Verfahren L 7 AS 193/14 sind die Kläger zuvor aufgefordert worden, das Kuvert eines Widerspruchsbescheids vorzulegen, um die Verfristung einer Klage zu prüfen. Der Kläger hat am 10.04.2014 lediglich erklärt, das Kuvert der Staatsanwaltschaft vorlegen zu wollen.

Der Kläger stellte in der Verhandlung einen Antrag nach § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der nicht erwerbstätige Kläger beantragte eine Entschädigung von insgesamt 681,- Euro.

II.