LSG Bayern - Beschluss vom 22.10.2015
L 15 RF 24/15
Normen:
JVEG § 19; JVEG § 20; JVEG § 22; JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 4; JVEG § 5; SGG § 191;

Entschädigung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des Verdienstausfalls bei einer selbständigen Tätigkeit; Ermittlung objektiv erforderlicher Fahrtkosten

LSG Bayern, Beschluss vom 22.10.2015 - Aktenzeichen L 15 RF 24/15

DRsp Nr. 2015/19625

Entschädigung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des Verdienstausfalls bei einer selbständigen Tätigkeit; Ermittlung objektiv erforderlicher Fahrtkosten

1. Um das Tatbestandsmerkmal des Verdienstausfalls im Sinn des § 22 JVEG bejahen zu können, bedarf es (nur) des Nachweises, dass überhaupt ein solcher Ausfall entstanden ist, nicht aber in welcher Höhe. 2. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Verdienstausfall entstanden ist, ist die Beurteilung am Tag des Gerichtstermins, der den Entschädigungsanspruch nach dem JVEG zur Folge hat; spätere Entwicklungen bleiben bei der Festsetzung der Entschädigung unberücksichtigt. 3. Bei der Überzeugungsbildung, ob ein Verdienstausfall an sich, d.h. unabhängig von der konkreten Höhe, eingetreten ist, dürfen die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht nur im Sinn der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie, sondern insbesondere auch um zu vermeiden, dass die gesetzliche Regelung des § 22 JVEG für Selbständige ins Leere läuft, nicht überspannt werden.