LSG Bayern - Beschluss vom 09.05.2016
L 15 RF 4/16
Normen:
JVEG § 19; JVEG § 20; JVEG § 22; JVEG § 4;

Entschädigung Sachverständiger im sozialgerichtlichen VerfahrenBerücksichtigung von Verdienstausfall

LSG Bayern, Beschluss vom 09.05.2016 - Aktenzeichen L 15 RF 4/16

DRsp Nr. 2016/10319

Entschädigung Sachverständiger im sozialgerichtlichen Verfahren Berücksichtigung von Verdienstausfall

1. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Verdienstausfall entstanden ist, ist die Beurteilung am Tag des gerichtlich angeordneten Termins, der den Entschädigungsanspruch nach dem JVEG zur Folge hat. 2. Ändert der Arbeitgeber seine ursprüngliche Angabe, es sei bezahlter Urlaub genommen worden, dahingehend ab, dass dies versehentlich erfolgt sei und daher rückwirkend unbezahlter Urlaub eingetragen worden sei, begründet dies keinen Anspruch auf eine Entschädigung für Verdienstausfall. Anstelle einer Entschädigung für Verdienstausfall ist dann eine solche für Zeitversäumnis zu gewähren. 3. Zu entschädigen ist die nach objektiven Maßstäben zu ermittelnde gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise und Wartezeiten. Sofern die vom Zeugen bzw. Beteiligten angegebene Zeit nicht lebensfremd erscheint, ist sie der Entschädigung zugrunde zu legen.

1. Um das Tatbestandsmerkmal des Verdienstausfalls im Sinn des § 22 JVEG bejahen zu können, bedarf es (nur) des Nachweises, dass überhaupt ein solcher Ausfall entstanden ist, nicht aber in welcher Höhe; dieser Nachweis ist im Vollbeweis zu führen, da das JVEG keine Beweiserleichterung enthält.