Die Entschädigung für die Wahrnehmung des Termins am 20. Juli 2016 wird auf 134,00 Euro festgestellt.
Rechtsgrundlage des Entschädigungsbegehrens sind § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§
Durch Auskunft der Fachschule für Sozialwesen vom 4. Januar 2017 steht nunmehr fest, dass der Antragsteller am 20. Juli 2016 für einen 8-stündigen Einsatz als Dozent eingeplant war, von dem er wegen des Gerichtstermins nur 2 Stunden ableisten konnte, so dass ein Verdienstausfall an diesem Tag für 6 Stunden eingetreten ist.
Auf die Frage, ob der Antragsteller die Stunden an einem anderen Tag hätte nachholen können, kommt es nicht an, denn ohne das fiktive "Nachholen" hätte er in dieser Zeit andere "fiktive" Aufträge annehmen können.
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