LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.01.2017
L 2 SF 248/16 E
Normen:
JVEG § 5; JVEG § 20; JVEG § 22; SGG § 191;

Entschädigung nach dem JVEG wegen der Teilnahme an einem GerichtsterminVerdienstausfall bei Selbständigen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2017 - Aktenzeichen L 2 SF 248/16 E

DRsp Nr. 2017/1647

Entschädigung nach dem JVEG wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin Verdienstausfall bei Selbständigen

1. Die Anforderungen an die Feststellung eines Verdienstausfalls bei Selbständigen sind nicht zu überspannen. 2. Eine Entschädigung für Verdienstausfall ist daher immer zu gewähren, wenn Lebensstellung und ausgeübte Erwerbstätigkeit die Vermutung rechtfertigen, dass überhaupt etwas versäumt wird.

Die Entschädigung für die Wahrnehmung des Termins am 20. Juli 2016 wird auf 134,00 Euro festgestellt.

Normenkette:

JVEG § 5; JVEG § 20; JVEG § 22; SGG § 191;

Gründe:

Rechtsgrundlage des Entschädigungsbegehrens sind § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 5, 22 JVEG.

Durch Auskunft der Fachschule für Sozialwesen vom 4. Januar 2017 steht nunmehr fest, dass der Antragsteller am 20. Juli 2016 für einen 8-stündigen Einsatz als Dozent eingeplant war, von dem er wegen des Gerichtstermins nur 2 Stunden ableisten konnte, so dass ein Verdienstausfall an diesem Tag für 6 Stunden eingetreten ist.

Auf die Frage, ob der Antragsteller die Stunden an einem anderen Tag hätte nachholen können, kommt es nicht an, denn ohne das fiktive "Nachholen" hätte er in dieser Zeit andere "fiktive" Aufträge annehmen können.