LSG Bayern - Beschluss vom 29.11.2016
L 15 RF 34/16
Normen:
JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 22;

Entschädigung nach dem JVEG wegen der Teilnahme an einem GerichtsterminSelbständige TätigkeitEntschädigung für VerdienstausfallGleichzeitiger Bezug von Leistungen nach dem SGB II

LSG Bayern, Beschluss vom 29.11.2016 - Aktenzeichen L 15 RF 34/16

DRsp Nr. 2016/20074

Entschädigung nach dem JVEG wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin Selbständige Tätigkeit Entschädigung für Verdienstausfall Gleichzeitiger Bezug von Leistungen nach dem SGB II

1. Kann nur von einer nicht regelmäßig oder nur mit zeitlich reduziertem Aufwand ausgeübten selbständigen Tätigkeit ausgegangen werden, wird ein Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall regelmäßig scheitern. 2. Daraus folgt beispielsweise, dass eine Entschädigung für Verdienstausfall ausgeschlossen sein dürfte, wenn Leistungen nach dem SGB II bezogen werden, da der Bezug von Leistungen nach dem SGB II - von seltenen Ausnahmefällen abgesehen - Beleg für die fehlende Regelmäßigkeit und Nachhaltigkeit der selbständigen Tätigkeit ist; dies gilt jedenfalls bei Leistungsbezug nach dem SGB II in Höhe des Regelsatzes.

Tenor

Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung des Termins vor dem Bayer. Landessozialgericht am 21.07.2016 wird auf 38,75 EUR festgesetzt.

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 22;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin.