LSG Bayern - Beschluss vom 24.11.2016
L 15 RF 31/16
Normen:
JVEG § 4; JVEG § 7 Abs. 1; JVEG § 5 Abs. 3;

Entschädigung nach dem JVEG wegen der Teilnahme an einem GerichtsterminKostenerstattung für TaxibenutzungKeine PKH für Verfahren nach dem JVEGVertrauenstatbestand

LSG Bayern, Beschluss vom 24.11.2016 - Aktenzeichen L 15 RF 31/16

DRsp Nr. 2016/20069

Entschädigung nach dem JVEG wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin Kostenerstattung für Taxibenutzung Keine PKH für Verfahren nach dem JVEG Vertrauenstatbestand

1. PKH für das Verfahren der gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung gemäß § 4 JVEG ist nicht zu bewilligen, da die Gewährung von PKH für Verfahren nach dem JVEG von Gesetzes wegen nicht vorgesehen ist. 2. Ausnahmsweise sind über die Regelungen des § 5 Abs. 3 JVEG hinaus, die für eine Erstattung von Taxikosten die objektive Notwendigkeit oder Wirtschaftlichkeit der Taxibenutzung voraussetzen, aus Vertrauensschutzgesichtspunkten die Kosten einer - nicht notwendigen oder unwirtschaftlichen - Reise mit einem Taxi zu erstatten. 3. Davon ist dann auszugehen, wenn der Berechtigte aufgrund des allgemeinen rechtsbereichsübergreifenden Grundsatzes von Treu und Glauben ein schutzwürdiges Vertrauen darauf hat, dass er mit einem Taxi reisen darf. 4. Dabei kann nur ein Vertrauenstatbestand relevant sein kann, den das Gericht oder eine ihm zuzurechnende Person gesetzt hat.

Tenor

I.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung wegen des Gerichtstermins am 23.06.2016 wird abgelehnt.

II.

Die Entschädigung des Antragstellers wegen des Gerichtstermins am 23.06.2016 wird auf 314,10 EUR festgesetzt.

Normenkette:

JVEG § 4; JVEG § 7 Abs. 1; JVEG § 5 Abs. 3;