Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 13.03.2014 wird auf 124,25 EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem
In dem am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 6 R 858/12 geführten Rechtsstreit des Antragstellers fand am 13.03.2014 eine mündliche Verhandlung statt, an der der Antragsteller nach Anordnung des persönlichen Erscheinens teilnahm. Die auf 12.15 Uhr geladene mündliche Verhandlung dauerte von 12.05 Uhr bis 13.30 Uhr.
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