LAG Hamm - Urteil vom 02.02.2012
17 Sa 1001/11
Normen:
BGB § 249 Abs.1; BGB § 251 Abs. 1; Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) Art.6b;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 17.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 274/11

Entschädigung für über 48 Wochenstunden hinausgehende geleistete Schichtzeiten [Feuerwehrmann]

LAG Hamm, Urteil vom 02.02.2012 - Aktenzeichen 17 Sa 1001/11

DRsp Nr. 2012/7327

Entschädigung für über 48 Wochenstunden hinausgehende geleistete Schichtzeiten [Feuerwehrmann]

1. Tätigkeiten, die von den Einsatzkräften der staatlichen Feuerwehr ausgeübt werden, unterfallen in der Regel dem Anwendungsbereich der Richtlinie mit der Folge, dass Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG – jetzt Art. 6 b der Richtlinie 2003/88/EG – grundsätzlich der Überschreitung der Obergrenze von 48 Stunden entgegensteht, die für die wöchentliche Höchstarbeitszeit einschließlich des Bereitschaftsdienstes vorgesehen ist. 2. Nach § 251 Abs. 1 BGB hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger dann in Geld zu entschädigen, wenn die Herstellung im Sinne des § 249 Abs.1 BGB nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 17.05.2011 – 3 Ca 274/11 O – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.372,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 95 % und der Beklagte zu 5 % mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts Arnsberg entstanden sind. Diese werden dem Kläger auferlegt.