LSG Thüringen - Beschluss vom 16.01.2018
L 1 JVEG 1593/15
Normen:
Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG Nr. 200;

Entschädigung für einen BefundberichtFormularmäßig standardisierte Fragen zur erhobenen AnamneseErforderlicher Arbeitsaufwand

LSG Thüringen, Beschluss vom 16.01.2018 - Aktenzeichen L 1 JVEG 1593/15

DRsp Nr. 2018/3926

Entschädigung für einen Befundbericht Formularmäßig standardisierte Fragen zur erhobenen Anamnese Erforderlicher Arbeitsaufwand

1. In einem Befundschein (oder Befundbericht) werden üblicherweise formularmäßig standardisierte Fragen zur erhobenen Anamnese, den Befunden, ihre epikritische Bewertung und Stellungnahme zur Therapie anhand der vorliegenden Behandlungsunterlagen beantwortet. 2. In der Hauptsache ist für die Bemessung der Entschädigung auf das Ausmaß der für die Erstellung des Befundscheins erforderlichen und ersichtlichen Arbeit abzustellen (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.02.2001 - L 10 SB 50/00; SG Braunschweig, Beschluss vom 07.01.2011 - S 36 R 287/09), sofern sie durch die gerichtliche Anforderung gedeckt ist.

Die Entschädigung für den Befundbericht vom 24. November 2015 wird auf 21,62 Euro festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG Nr. 200;

Gründe:

Zuständig für die Entscheidung ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats der Berichterstatter des 1. Senats. Auf die nach § Abs. des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes () zulässige Erinnerung wird die Entschädigung für den Befundbericht vom 24. November 2015 auf 21,62 Euro festgesetzt.