Die Entschädigung für den Befundbericht vom 24. November 2015 wird auf 21,62 Euro festgesetzt.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats der Berichterstatter des 1. Senats. Auf die nach § Abs. des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes () zulässige Erinnerung wird die Entschädigung für den Befundbericht vom 24. November 2015 auf 21,62 Euro festgesetzt.
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