LSG Thüringen - Beschluss vom 31.07.2018
L 1 JVEG 1365/17
Normen:
JVEG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Entschädigung für eine stationäre Unterbringung und Verpflegung

LSG Thüringen, Beschluss vom 31.07.2018 - Aktenzeichen L 1 JVEG 1365/17

DRsp Nr. 2018/10985

Entschädigung für eine stationäre Unterbringung und Verpflegung

Die Entschädigung für die stationäre Unterbringung und Verpflegung jeweils für den 18. April 2017 (Rechungsnr. 1700350) wird auf 0,00 Euro festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

JVEG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Gründe:

Zuständig für die Entscheidung ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats der Berichterstatter des 1. Senats.

Auf die nach § 4 Abs. 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) zulässige Erinnerung wird die Entschädigung für den stationäre Unterbringung und Verpflegung für den 18. April 2017 (Rechungsnr. 1700350) auf 0,00 Euro festgesetzt. Die hierfür in Rechnung gestellten 152,32 Euro sind nicht zu ersetzen.