LSG Bayern - Beschluss vom 19.01.2015
L 15 SF 217/14
Normen:
JVEG § 2 Abs. 1 S. 1; JVEG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; JVEG § 3 Abs. 1; JVEG § 3 Abs. 2; JVEG § 4 Abs. 1;

Entschädigung für eine gerichtliche Befundberichtsanforderung nach dem JVEG; Keine Widereinsetzung von Amts wegen nach Versäumung der Antragsfrist

LSG Bayern, Beschluss vom 19.01.2015 - Aktenzeichen L 15 SF 217/14

DRsp Nr. 2015/3579

Entschädigung für eine gerichtliche Befundberichtsanforderung nach dem JVEG; Keine Widereinsetzung von Amts wegen nach Versäumung der Antragsfrist

1. Der Anspruch auf Entschädigung erlischt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle geltend gemacht wird, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat. Die Frist beginnt entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG im Fall der schriftlichen Beantwortung mit Eingang der schriftlichen Zeugenaussage bei Gericht zu laufen. 2. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist dem JVEG - im Gegensatz zu vielen anderen gesetzlichen Regelungen - fremd. 3. Das Antragserfordernis verbietet es, allein in der verspäteten Geltendmachung einer Entschädigungsforderung einen Wiedereinsetzungsantrag zu sehen.

Tenor

Die Entschädigung für den Befundbericht vom 13.06.2013 (Rechnung vom 04.11.2013) wird auf 0,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

JVEG § 2 Abs. 1 S. 1; JVEG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; JVEG § 3 Abs. 1; JVEG § 3 Abs. 2; JVEG § 4 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Entschädigung der Antragstellerin für die Beantwortung einer gerichtlichen Befundberichtsanforderung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).