LSG Thüringen - Beschluss vom 17.05.2018
L 1 JVEG 434/16
Normen:
JVEG § 8 Abs. 1;

Entschädigung für ein GutachtenZeitaufwand für die Erstellung eines GutachtensPlausibilitätsprüfung bei Überschreiten der Toleranzgrenze

LSG Thüringen, Beschluss vom 17.05.2018 - Aktenzeichen L 1 JVEG 434/16

DRsp Nr. 2018/6222

Entschädigung für ein Gutachten Zeitaufwand für die Erstellung eines Gutachtens Plausibilitätsprüfung bei Überschreiten der Toleranzgrenze

1. Die erforderliche Zeit für die Erstellung eines Gutachtens ist nach einem abstrakten Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert. 2. Zu berücksichtigen sind die Schwierigkeiten der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache. 3. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind, wenn sich diese in einem gewissen Toleranzbereich bewegen; die Toleranzgrenze beträgt 15 v.H. 4. Werden die üblichen Erfahrungswerte allerdings um mehr als 15 v.H. überschritten, ist eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen durchzuführen.

Die Entschädigung für das Gutachten vom 18. März 2016 wird auf 2.207,89 Euro festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

JVEG § 8 Abs. 1;

Gründe:

I.