LSG Thüringen - Beschluss vom 23.03.2018
L 1 JVEG 866/15
Normen:
GOÄ Nr. 856; GOÄ Nr. 857; JVEG § 10 Abs. 2; JVEG § 8 Abs. 2;

Entschädigung für ein GutachtenAnwendbarkeit der GOÄAngaben über für die Gutachtenerstellung benötigte ZeitPlausibilitätsprüfung bei Überschreiten des Toleranzbereichs

LSG Thüringen, Beschluss vom 23.03.2018 - Aktenzeichen L 1 JVEG 866/15

DRsp Nr. 2018/4595

Entschädigung für ein Gutachten Anwendbarkeit der GOÄ Angaben über für die Gutachtenerstellung benötigte Zeit Plausibilitätsprüfung bei Überschreiten des Toleranzbereichs

1. Die GOÄ findet nur in den im JVEG ausdrücklich normierten Fällen Anwendung. 2. Eine entsprechende oder analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, denn sie widerspricht dem Wortlaut ("soweit") und dem Charakter als eng auszulegender Sondervorschrift. 3. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind, wenn sich diese in einem gewissen Toleranzbereich bewegen; die Toleranzgrenze beträgt 15 v.H. 4. Werden die üblichen Erfahrungswerte allerdings um mehr als 15 v.H. überschritten, ist eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen durchzuführen.

Die Entschädigung für das Gutachten vom 16. Juni 2015 wird auf 2.161,28 Euro festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht satt.

Normenkette:

GOÄ Nr. 856; GOÄ Nr. 857; JVEG § 10 Abs. 2; JVEG § 8 Abs. 2;

Gründe:

I.

Im Klageverfahren mit dem Aktenzeichen L 3 R 1182/13 beauftragte die Vorsitzende des 3. Senats mit Beweisanordnung vom 13. April 2015 den Erinnerungsführer mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).