LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.06.2016
L 2 SF 213/15 E
Normen:
JVEG § 20; JVEG § 5 Abs. 3;

Entschädigung für die Teilnahme an der ärztlichen UntersuchungFreie Wahl des BeförderungsmittelsGenehmigung der Kosten im VorausÜbernahme höherer Kosten

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2016 - Aktenzeichen L 2 SF 213/15 E

DRsp Nr. 2016/10698

Entschädigung für die Teilnahme an der ärztlichen Untersuchung Freie Wahl des Beförderungsmittels Genehmigung der Kosten im Voraus Übernahme höherer Kosten

1. Grundsätzlich sind die Beweispersonen in der Wahl des benutzten Beförderungsmittels frei, allerdings ist nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten notwendig waren. 2. Hat das Gericht die Kosten im Voraus genehmigt, entfällt bei der Geltendmachung die Prüfung der Notwendigkeit. 3. Die vorherige Beantragung dient nur der Klärung der Notwendigkeit der Fahrtkosten im Voraus, um den Antragsteller vom Kostenrisiko zu entlasten, welches immer entsteht, wenn die Notwendigkeit erst im Nachhinein geprüft wird. 4. Die Möglichkeit der vorherigen Prüfung dient nicht dazu, die Staatskasse ohne rechtliche Grundlage im Gesetz von der Übernahme notwendiger Kosten freizustellen. 5. Vielmehr schreibt § 5 Abs. 3 JVEG die Übernahme "höherer" Kosten bei Vorliegen besonderer Umstände vor, ohne diesen Anspruch von einer vorherigen Beantragung abhängig zu machen.

Die Entschädigung für die Teilnahme an der ärztlichen Untersuchung am 17.06.2015 wird auf 63,30 € festgesetzt.

Normenkette:

JVEG § 20; JVEG § 5 Abs. 3;

Gründe: